Mieter-Selbstauskunft: was dürfen Sie fragen?

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Das hängt davon ab, wie weit der Vermietungsprozess ist. Zur Besichtigung genügen Name, Vorname und eine Kontaktmöglichkeit. Sobald jemand erklärt, die Wohnung anmieten zu wollen, dürfen Sie nach Beruf, Arbeitgeber, Nettoeinkommen und der Zahl der einziehenden Personen fragen. Nachweise kommen erst danach.

Diese Staffelung ist der Kern der Sache. Die Datenschutzkonferenz, also das Gremium der deutschen Aufsichtsbehörden, unterscheidet in ihrer Orientierungshilfe zur Selbstauskunft drei Zeitpunkte, und was zulässig ist, verschiebt sich mit jedem davon.

Die drei Zeitpunkte

A, der Besichtigungstermin. Hier ist es in aller Regel nicht erforderlich, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu fragen. Zulässig sind Name, Vorname und eine Kontaktmöglichkeit. Der Musterfragebogen der Aufsichtsbehörden verlangt ausdrücklich nur eine Angabe, also entweder Anschrift oder Telefonnummer oder E-Mail. Alles Weitere ist freiwillig und muss auch so gekennzeichnet sein. Rechtsgrundlage ist die Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO.

B, die Erklärung, die Wohnung anmieten zu wollen. Damit entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO wird maßgebend. Jetzt dürfen Sie nach Beruf, Arbeitgeber, Einkommen und der Zahl der einziehenden Personen fragen.

C, Ihre Entscheidung für eine bestimmte Person. Erst danach ist es erforderlich, Nachweise anzufordern.

Keine Einwilligung ins Formular

Das ist der Punkt, an dem die meisten Vorlagen im Umlauf falsch liegen, auch gut gemeinte. Eine Einwilligungserklärung ist hier nicht das richtige Mittel. Wo bereits eine gesetzliche Grundlage besteht, schließt sie eine Einwilligung für dieselbe Verarbeitung aus. Und wer den Vertragsschluss davon abhängig macht, erzeugt eine Zwangslage, in der keine freiwillige und damit keine wirksame Einwilligung zustande kommt.

Praktisch heißt das: Das Formular informiert, es holt keine Zustimmung ein. Ein Kästchen "Ich willige ein" gehört nicht darauf.

Welche Fragen sind unzulässig?

Unter anderem Staatsangehörigkeit, Religion und ethnische Herkunft, Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren, Heiratsabsichten, Schwangerschaft und Kinderwunsch, Mitgliedschaft in Parteien oder Mietervereinen, der Familienstand und die Dauer der bisherigen Beschäftigung. Auch die Kontaktdaten früherer Vermieter dürfen Sie nicht erfragen.

Drei davon überraschen regelmäßig. Der Familienstand ist unzulässig, weil Ehegatten nicht zwangsläufig gemeinsam Vertragspartei sind. Die Dauer der Beschäftigung ist unzulässig, weil sie in einer mobilen Gesellschaft nichts über die Beständigkeit des Arbeitsverhältnisses aussagt. Und die Staatsangehörigkeit ist schlicht nicht erforderlich.

Zu Herkunft, Religion und ethnischer Zugehörigkeit kommt hinzu, dass es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO handelt. § 19 Absatz 3 AGG hilft hier nicht weiter: Die Vorschrift ist kein datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand, sondern rechtfertigt allenfalls eine unterschiedliche Behandlung im Zivilrecht.

Beim Einkommen dürfen Sie die Höhe des Nettoeinkommens erfragen und den Betrag, der nach den laufenden monatlichen Belastungen übrig bleibt. Wonach Sie nicht fragen dürfen, sind die Gründe dieser Belastungen, also etwa Unterhaltspflichten oder Darlehen. Es genügt außerdem, wenn jemand nur bestätigt, dass ein bestimmter Betrag zur Verfügung steht, statt die genaue Summe zu nennen.

Eine wichtige Einschränkung: Wird die Miete vollständig von einer öffentlichen Stelle übernommen, sind die Fragen zum Einkommen gar nicht zulässig. Dann genügt später ein Nachweis über die Direktzahlung. Ein solcher Nachweis in Stufe C heilt eine unzulässige Frage in Stufe B nicht.

Haustiere nur, soweit zustimmungsbedürftig

Die Frage nach geplanter Tierhaltung ist zulässig, soweit die Haltung nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch zählt und deshalb Ihrer Zustimmung bedarf. Für Kleintiere gilt das nicht: Wellensittiche, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Zierfische und ähnliche Tiere in geschlossenen Behältnissen sind ausgenommen. Eine pauschale Frage nach "Haustieren" greift also zu weit.

Wann dürfen Sie Nachweise verlangen?

Erst nachdem Sie sich für eine bestimmte Person entschieden haben, praktisch unmittelbar vor der Vertragsunterzeichnung. Einkommensnachweise sind dann in Kopie und mit geschwärzten, nicht erforderlichen Angaben vorzulegen.

Zwei verbreitete Anforderungen sind dabei nicht zulässig. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung dürfen Sie nicht verlangen, weil der bisherige Vermieter gar nicht verpflichtet ist, eine auszustellen. Und bei Bonitätsauskünften darf es nur der Nachweis sein, der speziell für die Anmietung von Wohnraum bestimmt ist, nicht die umfangreiche Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO, die jemand über sich selbst bei einer Auskunftei anfordern kann.

Zur Identitätsprüfung dürfen Sie sich den Ausweis zeigen lassen und festhalten, dass Sie geprüft haben. Eine Kopie anzufertigen ist nicht erforderlich und damit unzulässig.

Fragen zum bisherigen Mietverhältnis

Erst in Stufe C und nur begrenzt. Nach erheblichen Pflichtverletzungen aus dem vorherigen Mietverhältnis dürfen Sie fragen, wenn die Kündigung rechtskräftig oder die Pflichtverletzung unbestritten ist. Für Zahlungsrückstände gilt dieselbe Erheblichkeitsschwelle wie bei der Kündigung, und der Musterfragebogen der Aufsichtsbehörden trennt sie in zwei Fragen: Wurde die Zahlungspflicht für zwei aufeinanderfolgende Monate in Höhe von mehr als einer Monatsmiete verletzt, oder innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwei Monaten in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten? Eine zusammengefasste Frage nach "Mietrückständen" greift zu weit.

Wer eine dieser Fragen mit Ja beantwortet, sollte Gelegenheit bekommen, Gründe vorzutragen, warum eine gleichartige Pflichtverletzung im neuen Mietverhältnis nicht zu erwarten ist. Was die Schwellen bedeuten, steht im Artikel zum Mietrückstand.

Die Kontaktdaten des bisherigen Vermieters dürfen Sie dagegen nicht erfragen. Zulässig ist außerdem die Frage nach einem eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Verbraucherinsolvenzverfahren.

Wie lange dürfen Sie die Daten aufbewahren?

Nur solange sie für die Auswahlentscheidung gebraucht werden (Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO). Weil abgelehnte Personen Ansprüche nach § 21 AGG geltend machen können, sind die Daten regelmäßig spätestens nach sechs Monaten zu löschen.

Die sechs Monate sind der Grund, warum Sie das Datum der Entscheidung festhalten sollten. Ohne Anfangspunkt wissen Sie später nicht, wann zu löschen ist. Nicht zulässig ist das Führen einer Liste auffälliger Interessenten oder der Abgleich neuer Bewerber mit einem alten Datenbestand.

Wenn jemand falsch antwortet

Folgen kann das nur haben, wenn die Frage zulässig und für Ihre Entscheidung wesentlich war. Auf eine unzulässige Frage darf schlicht nicht geantwortet werden, und eine falsche Antwort darauf trägt entsprechend nichts. Ob im Einzelfall eine Anfechtung oder Kündigung in Betracht kommt, gehört in anwaltliche Prüfung.

Was danach kommt

Ist die Entscheidung gefallen, geht es an Vertrag und Übergabe. Was dabei festzuhalten ist, steht im Wohnungsübergabeprotokoll.

In estateco.ai liegen Mieterdaten und Dokumente je Einheit und getrennt nach Organisation, sodass Unterlagen nicht in einem gemeinsamen Ordner landen. Was das kostet, steht auf der Preisseite.

Grenzen

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz wieder, die selbst keine Rechtsnorm ist, sondern die abgestimmte Auffassung der Aufsichtsbehörden. Einzelne Behörden bewerten Detailfragen unterschiedlich, und die Orientierungshilfe enthält im Anhang einen eigenen Musterfragebogen, den Sie ergänzend heranziehen können.

Grundlagen: Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026; Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und f, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO sowie § 19 und § 21 AGG. Stand: August 2026.